Stand: 16.03.2023
Allgemeiner Geltungsbereich
Vertragsschluss
Besondere Bedingungen, Pflichten des Kunden, Nachbelastung, Mietzeit, Bearbeitungsentgelt
Zeitliche Abwicklung der Verträge, Zugang Aufstell-/Abholort
Beschädigungen der bereitgestellten Behälter und Geräte
Preise und Zahlungsbedingungen
Anpassung der Vergütung
Fälligkeit der Rechnungen und Zahlungen
Zusätzliche Geschäftsbedingungen für den Kauf auf Rechnung
Schlussbestimmungen
Widerrufsbelehrung
Gerichtsstand, geltendes Recht, Vertragssprache, Sonstiges
Alternative Streitbeilegung
Allgemeiner Geltungsbereich
Vertragsschluss
Aufstellung und Abholung
Benutzung des Mietgegenstands, Freistellung gegenüber EGN
Servicearbeiten
Mietdauer, Preise und Zahlungsbedingungen
Fälligkeit der Rechnungen
Zusätzliche Geschäftsbedingungen für den Kauf auf Rechnung
Gewährleistung, Rüge-/Anzeigepflichten
Haftung
Fristlose Kündigung
Zurückbehaltung/Aufrechnung
Geheimhaltung / Höhere Gewalt
Widerrufsbelehrung
Gerichtsstand, geltendes Recht, Vertragssprache, Sonstiges
Verbraucherstreitbeilegung/OS-Plattform
1.1 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen dem Zweck, Unstimmigkeiten im Vorfeld der vertraglichen Beziehungen zu umgehen, um einen reibungslosen Geschäftsablauf zu gewährleisten. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt die EGN nicht an, es sei denn, die EGN hätte ausdrücklich schriftlich deren Geltung zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn die EGN in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
2.1 Der Vertrag betrifft die Gestellung von Behältern zur Aufnahme von Abfällen, Gestellung von sonstigen Geräten, Transport der bereitgestellten Behälter, Sammlung und Sortierung sowie Verwertung und Beseitigung der Abfälle und Wartung der Behälter bzw. Geräte sowie die Beratung im Zusammenhang mit den vorgenannten Aktivitäten. Die EGN ist berechtigt, die Erfüllung der vertraglichen Leistungen durch von EGN beauftrage Dritte zu veranlassen.
2.2 Für die Sammlung der Abfälle stellt die EGN dem Auftraggeber auf Anforderung Behälter und andere Geräte in bestellter Art und Menge auf Mietbasis zur Verfügung; die Behälter und Geräte bleiben im Eigentum der EGN bzw. der von der EGN beauftragten Dritten. Die Befüllung der Behälter erfolgt durch den Kunden unter Beachtung aller für die Abfallverwertung bzw. -beseitigung geltenden Vorschriften, insbesondere auch des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Andere als die vereinbarten Stoffe dürfen nicht in die Behälter bzw. Geräte gefüllt werden.
2.3 Der Transport der Abfälle wird unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der dazu erlassenen Verordnungen durchgeführt.
2.4 Die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle (Deponie, Verbrennungsanlage, Sammelstelle, Sortieranlage oder dergleichen) obliegt der EGN, es sei denn, der Kunde erteilt Weisungen. In diesem Fall ist für alle aus der Ausführung der Weisung entstehenden Folgen ausschließlich der Kunde verantwortlich. Er hat die EGN insoweit von eventuellen Ansprüchen, auch Ansprüchen Dritter, auf Verlangen unverzüglich freizustellen. Weisungen, die zu einem Verstoß gegen rechtliche Vorschriften, insbesondere gegen abfallrechtliche Regelungen führen würden, braucht die EGN nicht zu befolgen.
2.5 Die EGN ist berechtigt, soweit nicht anders in Textform vereinbart, sich den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen.
2.6 Angaben der EGN über Volumen, Abmessungen und Tragfähigkeit des Containers sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Kunde keine Preisminderung oder sonstigen Ansprüche herleiten.
3.1 Der Kunde bestellt die benötigte Leistung zu den online bereitgestellten Konditionen und Bedingungen. Die online bereitgestellten Konditionen sind bis zur Annahme der Bestellung durch die EGN im Sinne von Ziffer 3.2 unverbindlich und freibleibend.
3.2 Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich, diese AGB und deren Geltung zu akzeptieren und die Dienstleistungen zu bestellen. Den Zugang der Bestellung des Kunden wird EGN durch eine Bestellzusammenfassung bestätigen; diese Bestellzusammenfassung stellt keine Annahme der Bestellung dar. EGN kann das Angebot des Kunden innerhalb von fünf Tagen annehmen,
indem EGN dem Kunden eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Auftragsbestätigung in Textform (Fax oder E-Mail) übermittelt, wobei insoweit der Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden maßgeblich ist
indem EGN den Kunden nach Abgabe von dessen Bestellung zur Zahlung auffordert
indem EGN dem Kunden den/die bestellten Container liefert, wobei insoweit der Zugang des Containers beim Kunden maßgeblich ist.
Liegen mehrere der vorgenannten Alternativen vor, kommt der Vertrag in dem Zeitpunkt zustande, in dem eine der vorgenannten Alternativen zuerst eintritt. Die Frist zur Annahme des Angebots beginnt am Tag nach der Absendung des Angebots durch den Kunden zu laufen und endet mit dem Ablauf des fünften Tages, welcher auf die Absendung des Angebots folgt. Nimmt EGN das Angebot des Kunden innerhalb vorgenannter Frist nicht an, so gilt dies als Ablehnung des Angebots mit der Folge, dass der Kunde nicht mehr an seine Willenserklärung gebunden ist.
4.1 Hinsichtlich Deklaration von Art und Umfang des befüllten Abfalls sowie dem Höchstgewicht der vereinbarten Beladung (maximale Beladung, im Bestellvorgang auch als „max. Tonnage“ oder „max. Füllgewicht“ bezeichnet) gilt die Bestellung des Kunden. EGN und der Abholer des Containers sind nicht verpflichtet, den Kunden bei Abholung über Art und Umfang des befüllten Abfalls sowie das Höchstgewicht der vereinbarten Beladung (maximale Beladung) zu unterrichten. EGN ist nicht verantwortlich für Befüllung des Containers durch Dritte. Der Kunde kann Container zur Vermeidung einer unbefugten Befüllung durch Dritte gesichert mit Deckel bestellen oder mit einer selbst gestellten Plane abdecken. Zu häufig gestellten Fragen zu Abfallart und Umfang der Befüllung der Container sowie Über- und/oder Falschbefüllung wird auf die Curanto-FAQ verweisen, derzeit zu finden unter https://www.curanto.de/faq.
Werden die Behälter bzw. Geräte mit anderen als den vereinbarten Abfällen befüllt, so ist die EGN berechtigt, die Entgegennahme dieser Stoffe zu verweigern oder sie bis zur Klärung der weiteren Vorgehensweise zwischenzulagern oder sie in eine andere als die vorgesehene Entsorgungsanlage zu verbringen und die erhöhten Entgelte der Entsorgungsanlagen sowie sonstige Mehrkosten an den Kunden zu berechnen. Die Entscheidung über das Vorgehen in diesen Fällen obliegt der EGN. Darüber hinaus ist die EGN berechtigt, ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 30,- € inkl. MwSt. zu berechnen. Gleiches gilt, wenn die Entsorgungsanlagen die Annahme der Abfälle verweigert, wenn diese nicht die vereinbarten Voraussetzungen erfüllen.
4.2 Der Container darf nur bis zur Höhe der Containerwände und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes von max. 10.000 kg Nettogewicht (maximal zugelassenes Transportgewicht), beladen werden. Andernfalls kann der Container nicht befördert werden und es entsteht eine vergebliche Anfahrt. Für Kosten und Schäden, die durch Überladen oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Kunde. Darüber hinaus ist die EGN berechtigt, die vergebliche Anfahrt mit
Absetzcontainer 139,00€
Abrollcontainer 169,00€
BigBag 60,00€
und maximal eine dem Aufwand entsprechende Entschädigung sowie zuzüglich eines Bearbeitungsentgelts in Höhe von 30,-€ zu berechnen.
4.3 Der Kunde ist für die richtige Abfalldeklaration in seiner Bestellung sowie Einhaltung der vereinbarten Befüllung allein verantwortlich. Der Kunde haftet für alle Nachteile und zusätzlichen Kosten, die der EGN infolge falscher Abfalldeklaration und/oder falscher Befüllung bzw. nicht rechtzeitiger Anzeige von Veränderungen der Beschaffenheit des Abfallstoffes entstehen. Kommt der Kunde der Verpflichtung zur richtigen und/oder rechtzeitigen Abfalldeklaration oder Befüllung nicht nach, ist die EGN berechtigt, die notwendigen Feststellungen zu treffen oder treffen zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Kunde der EGN zu ersetzen. Darüber hinaus ist die EGN berechtigt, zusätzlich ein Bearbeitungsentgelt von 30,- € zu berechnen.
4.4 Ist ein Dritter Erzeuger oder Besitzer der Abfälle (Abfallbesitzer), so hat der Kunde seine Rechtsbeziehung zu dem Abfallbesitzer nach Maßgabe der relevanten Gesetze und Verordnungen auszugestalten, insbesondere soweit es sich um Pflichten im Hinblick auf die Abfalldeklaration, die Einhaltung gültiger Gesetze und Verordnungen und Pflichten hinsichtlich der konkreten Leistung handelt. Der Kunde haftet der EGN gegenüber so, als sei er selbst der Abfallbesitzer, insbesondere hinsichtlich der richtigen Deklaration des Abfalls.
4.5 Nur mit Einwilligung der EGN dürfen die gemäß gesetzlicher Regelung, insbesondere die nach § 48 KrWG in Verbindung mit den jeweils gültigen Verordnungen als gefährlich definierten Abfälle in den Container eingefüllt werden. Das Einwilligungserfordernis gilt ebenfalls für die in § 2 Abs. 2 KrWG aufgeführten Stoffe. Die EGN stellt dem Kunden auf Verlangen Informationen und Normtexte zur Verfügung.
4.6 Soweit für die Entsorgung von gefährlichen Abfällen i. S. des § 48 KrWG in Verbindung mit der erlassenen Rechtsverordnung Entsorgungsnachweise und Begleitscheine gemäß der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen erforderlich sind, ist der Kunde verpflichtet, der EGN diese vor Beginn der Entsorgung bzw. dem Transport zur Verfügung zu stellen. Nach Vereinbarung ist die EGN bei der Erstellung – soweit rechtlich zulässig – behilflich. Durch nicht rechtzeitige Bereitstellung o. g. Dokumente durch den Kunden entstandene Mehrkosten (wie z. B. Fehlfahrten) können dem Kunden von der EGN berechnet werden. Darüber hinaus ist die EGN berechtigt, zusätzlich ein Bearbeitungsentgelt von 30,- € zu berechnen.
4.7 Dem Kunden obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen. Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen Kfz geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer Weise für das Befahren mit schweren Kfz vorbereitet ist. Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz ist die Haftung der EGN ausgeschlossen, es sei denn bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Kunde. Der Kunde haftet und ist verantwortlich dafür, dass der Behälter nicht durch lose oder fest angebrachte Gegenstände oder sonst wie verändert wird, die Beladung sachgerecht und gleichmäßig erfolgt und eine wesentliche Verlagerung der Ladung beim Transport ausbleibt. Der Behälter ist während der gesamten Standzeit bis zur tatsächlichen Übernahme abzudecken und vor Veränderung und Entwendung jederzeit zu schützen. Dem Kunden obliegt für die Dauer der Containergestellung die allgemeine Verkehrssicherungspflicht.
4.8 Der Kunde oder ein von ihm bevollmächtigter Vertreter hat bei der Gestellung und Abholung der Container vor Ort zu sein, um auftragsrelevante Dokumente (z. B. Fahraufträge, behördliche Genehmigungen etc.) übergeben bzw. unterzeichnen zu können. Ist dies nicht der Fall, gelten die auftragsrelevanten Dokumente (z. B. Fahraufträge, behördliche Genehmigungen etc.) auch ohne Unterzeichnung des Kunden als anerkannt.
4.9 Überschreitet der Container abweichend von der Bestellung des Kunden das Höchstgewicht der vereinbarten Beladung (maximale Beladung) und/oder des maximal zugelassenen Transportgewichts des Containers (Überfüllung) und/oder enthält er von der Bestellung abweichende Abfallarten (Falschbefüllung), ist der Kunde verpflichtet, die Mehrkosten der Überfüllung und/oder der Falschbefüllung zu tragen (Nachbelastung).
4.9.1 Als Nachweis einer Überfüllung und/oder Falschbefüllung gilt die Dokumentation des von EGN beauftragten Entsorgungsunternehmens unter Angabe der Abfallschlüsselnummer (AVV) oder eine bildliche Dokumentation oder der Wiegeschein.
4.9.2 Überfüllung
Für das Höchstgewicht der vereinbarten Beladung (maximale Beladung) des Containers in t (Tonne) pro m³ (Kubikmeter) Containervolumen gelten die Werte der nachstehenden Tabelle, max. Beladung in t/m³ Containervolumen. Bei einer Überschreitung des Höchstgewichts der vereinbarten Beladung (maximale Beladung) des Containers in t (Tonne) je m³ (Kubikmeter) Containervolumen, und/oder bei Überschreitung des zulässigen Höchstgewichtes von max. 10.000 kg Nettogewicht (maximal zugelassenes Transportgewicht), ist die EGN berechtigt, die Differenz des Höchstgewichts der vereinbarten Beladung (maximale Beladung) zur tatsächlich entsorgten Abfallmenge gemäß nachstehender Tabelle (Mehrkosten bei Überschreitung der max. Beladung in €/t) nachträglich zusätzlich an den Kunden zu berechnen. Die Rechte der EGN aus Ziffer 4.2. der AGB bleiben davon unberührt. Darüber hinaus ist die EGN berechtigt, zusätzlich ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 30,- € zu berechnen.